Wissenswertes

von A bis Z

Anmel­dung

Bei mir kön­nen sich Kin­der, Jugend­li­che und jun­ge Erwach­se­ne bis zum 21. Lebens­jahr und ihre Bezugs­per­so­nen anmelden. 

Ablauf

Bevor eine psy­cho­the­ra­peu­ti­sche Behand­lung begon­nen wird, wer­den immer zunächst bis zu 5 Sprech­stun­den zur Klä­rung der Not­wen­dig­keit einer Psy­cho­the­ra­pie durch­ge­führt. Die Sprech­stun­den wer­den von uns mög­lichst zeit­nah ange­bo­ten. Aller­dings kann es sein, dass es im Anschluss an die Sprech­stun­den zu einer War­te­zeit kommt, bis ein regel­mä­ßi­ger The­ra­pie­platz frei wird. Danach wird die soge­nann­te Pro­ba­to­rik durch­ge­führt. Die­se umfasst 5 Sit­zun­gen (+ ggfs. eine bio­gra­phi­sche Ana­mne­se), wel­che der ver­tief­ten Dia­gnos­tik, dem Bezie­hungs­auf­bau und der Ziel­klä­rung dienen.

Dia­gnos­tik

Im Rah­men der Psy­cho­the­ra­pie wer­den zur genaue­ren Explo­ra­ti­on der Sym­pto­me Fra­ge­bö­gen und Test­ver­fah­ren ein­ge­setzt. Bei Bedarf kann eine Intel­li­genz­dia­gnos­tik durch­ge­führt werden. 

Kos­ten

Gesetz­lich ver­si­cher­te Pati­en­ten: Die Kos­ten der Psy­cho­the­ra­pie wer­den von den gesetz­li­chen Kran­ken­kas­sen über­nom­men. Dafür wird zunächst ledig­lich die Ver­si­cher­ten­kar­te benötigt. 

Pri­vat ver­si­cher­te Pati­en­ten: Die Kos­ten einer Psy­cho­the­ra­pie sind gesetz­lich fest­ge­legt und rich­ten sich nach der GOP/GOÄ (Gebüh­ren­ord­nung für Psy­cho­the­ra­peu­ten und Ärz­te). In der pri­va­ten Kran­ken­ver­si­che­rung wird der The­ra­pie­ver­trag mit dem Pati­en­ten selbst bzw. dem haupt­ver­si­cher­ten Eltern­teil geschlos­sen. Damit verpflichtet/n sich der Pati­ent bzw. die Eltern die Kos­ten der Psy­cho­the­ra­pie zu beglei­chen. Rech­nun­gen wer­den von mir erst­ma­lig nach der Pro­ba­to­rik und anschlie­ßend im monat­li­chen Rhyth­mus gestellt.

ACHTUNG: Da die Pri­vat­ver­si­che­run­gen sehr unter­schied­li­che Tarif­be­din­gun­gen haben, liegt es in der Ver­ant­wor­tung der Patienten/Eltern die Bedin­gun­gen der Kos­ten­über­nah­me und Antrags­stel­lung in ihrem indi­viuel­len Ver­trag bei ihrer Ver­si­che­rung zu erfra­gen und mir mit­zu­tei­len. Die­se Infor­ma­tio­nen soll­ten mög­lichst bereits zum Erst­ge­spräch mit­ge­bracht wer­den, da es ein­zel­ne Tari­fe gibt, wel­che kei­ne Kos­ten für Psy­cho­the­ra­pie über­neh­men, und der Patient/die Eltern so selbst für die ent­ste­hen­den Kos­ten auf­kom­men müssten. 

Psy­cho­the­ra­pie

Eine Psy­cho­the­ra­pie für Kin­der und Jugend­li­che ver­steht sich als ein Coa­ching, wenn die See­le und die Gefüh­le aus dem Gleich­ge­wicht gera­ten. Jeder Mensch kennt sowohl posi­ti­ve als auch nega­ti­ve Gefüh­le. Manch­mal gibt es Pha­sen im Leben bzw. in der Ent­wick­lung, in denen die unan­ge­neh­men Gefüh­le (z.B. Wut, Angst, Trau­er) zu viel Raum ein­neh­men. Spä­tes­tens wenn man bemerkt, dass die­se Gefüh­le den All­tag ein­schrän­ken und die Lebens­qua­li­tät lei­det, ist es Zeit, sich Hil­fe zu suchen. Wir Psy­cho­the­ra­peu­ten kön­nen in einer sol­chen Situa­tio­nen hel­fen, die Gefüh­le bes­ser zu ver­ste­hen und mög­li­che Ursa­chen her­aus­zu­fin­den. Gemein­sam ent­wi­ckeln wir dann Lösungs­mög­lich­kei­ten, die sowohl unmit­tel­ba­re als auch lang­fris­ti­ge Hil­fe­stel­lun­gen bie­ten. Im Kin­der- und Jugend­be­reich ist zudem die Zusam­men­ar­beit mit den Eltern und Bezugs­per­so­nen von beson­de­rer Bedeu­tung, da Her­an­wach­sen­de — je nach Alter — auf deren Unter­stüt­zung ange­wie­sen sind. Regel­mä­ßi­ge Bezugs­per­so­nen­ge­sprä­che sind daher im Nor­mal­fall fes­ter Bestand­teil der Therapie. 

Schwei­ge­pflicht

Als Psy­cho­the­ra­peu­tin unter­lie­ge ich der Schwei­ge­pflicht (nach §203 StGB). Das bedeu­tet, dass alle Infor­ma­tio­nen von mir abso­lut ver­trau­lich behan­delt und nicht an Drit­te wei­ter­ge­ge­ben wer­den. In der Arbeit mit Jugend­li­chen gilt die­se Schwei­ge­pflicht — abhän­gig von der Ein­sichts- und Urteils­fä­hig­keit — in der Regel ab dem  14. Lebens­jahr auch gegen­über den Eltern und Bezugspersonen.

Ver­hal­tens­the­ra­pie

Die Ver­hal­tens­the­ra­pie ist eines der wis­sen­schaft­lich aner­kann­ten The­ra­pie­ver­fah­ren inner­halb der Psy­cho­the­ra­pie, wel­ches auch durch die gesetz­li­che Kran­ken­ver­si­che­rung über­nom­men wird. Grund­satz der Ver­hal­tens­the­ra­pie als Behand­lungs­me­tho­de ist die Annah­me, dass Ver­hal­ten sich aus den jewei­li­gen Lern­er­fah­run­gen ent­wi­ckelt und durch bestimm­te Kon­se­quen­zen (z.B. Reak­ti­on der Bezugs­per­so­nen auf das Ver­hal­ten) auf­recht­erhal­ten wird. In der Pra­xis lau­tet das Mot­to daher “Hil­fe zu Selbst­hil­fe”: der Pati­ent wird durch den The­ra­peu­ten dazu ange­lei­tet, sein Den­ken, Han­deln und Füh­len zu ver­än­dern. Um die jewei­li­gen The­ra­pie­zie­le zu errei­chen, ist eine akti­ve Mit­ar­beit des Pati­en­ten eine Grundvoraussetzung.